Einkaufsbedingungen

Hinweis: Zur Transparenz stellen wir Ihnen frühere Fassungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Verfügung. Die neuesten Regelungen gelten für alle Verträge ab dem jeweils angegebenen Gültigkeitsdatum. Die archivierten Versionen finden Sie am Ende der aktuellen AEB-Seite.


Aktuelle Fassung

AEB – Fassung gültig ab 01.11.2025

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Firma mp services gmbh

1.1      Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ab dem 01.11.2025 für alle Verträge zwischen der mp services gmbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 206764, sowie den mit ihr nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (zusammen: MP) und Lieferanten bzw. Dienstleistern, sofern der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MP ist berechtigt, Verträge im Namen und für Rechnung von Franchisenehmern der MP‑Gruppe zu schließen. Franchisenehmer sind selbständige Unternehmer, die Tierfachmärkte (Kölle‑Zoo‑Märkte) nach dem Franchisekonzept der MP‑Gruppe betreiben (MP‑Franchisenehmer). In diesem Fall tritt der MP‑Franchisenehmer als Besteller an die Stelle von MP und genießt im Verhältnis zum Lieferanten denselben Schutz und unterliegt denselben Verpflichtungen wie ein verbundenes Unternehmen von MP. Die jeweils aktuelle Liste der verbundenen Unternehmen ist unter https://mp.group/verbundene-unternehmen/ abrufbar; die Liste der MP‑Franchisenehmer wird gesondert bekannt gemacht. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese AEB keine Anwendung. 

1.2     Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen aus dem Food und dem Non-Food Bereich sowie Livestock (folgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Private Label Produkten für MP und sonstige Werk- oder Dienstleistungen des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von MP gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 

1.3     Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MP in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Rahmenverträgen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MP maßgebend.

1.5     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

2.   Bestellung und Auftragsbestätigungen

2.1 Verträge kommen ausschließlich mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellung von MP zustande; Angebote des Lieferanten begründen keine Bindung von MP. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Abweichungen jedweder Art werden erst wirksam, wenn MP sie schriftlich bestätigt (Schrift- oder Textform gemäß Ziffer 1.5). 

2.2 Die Bestellung von MP ist frühestens mit ihrer schriftlichen Abgabe oder Bestätigung verbindlich. Der Lieferant hat MP vor Annahme auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) sowie Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hinzuweisen; unterbleibt der Hinweis, kommt ein Vertrag nicht zustande.

2.3 Der Lieferant hat die Bestellung von MP in Textform zu bestätigen oder sie insbesondere durch vorbehaltlose Versendung der Ware anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MP. Abweichungen von der Bestellung sind in der Bestätigung des Lieferanten deutlich hervorzuheben und nur wirksam, wenn MP sie ausdrücklich schriftlich anerkennt; die vorbehaltslose Warenannahme gilt nicht als Zustimmung. Geht die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht bei MP ein, liefert der Lieferant jedoch innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist aus, kommt der Vertrag unter Einbeziehung dieser AEB zustande. Mit der Annahme der Bestellung garantiert der Lieferant deren fachgerechte Ausführung. 

3.   Lieferfrist und Lieferverzug

3.1     Die in der Bestellung von MP angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. 

3.2     Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug ist MP unter Angabe von Gründen über die voraussichtliche Dauer des Verzuges zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin an das Zentrallager von MP ist nur mit Zustimmung von MP gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf MP jedenfalls kein Nachteil erwachsen, insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Ziffer 6.3) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen.

3.3     Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von MP – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt.

3.4     Ist der Lieferant in Verzug, kann MP – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. MP bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.   Lieferung, Versand, Übernahme, Versicherung und Gefahrübergang

4.1     Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MP nicht berechtigt, die von MP geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2     Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets entsprechend den vereinbarten Lieferkonditionen. Sind keine Lieferkonditionen vereinbart, dann erfolgen diese stets DDP gemäß INCOTERMS in der aktuellen Fassung an den von MP bestimmten Erfüllungsort (Bringschuld). Nachnamesendungen werden – wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist – nicht angenommen. Der Sendung sind ein Frachtpapier und ein Packzettel und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizufügen. Die gelieferten Waren sind den befugten Dienstnehmern von MP an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übernahme der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ erst mit der Verwendung. Der Lieferant hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Besonderen Produktvorschriften unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist auf Wunsch von MP das Bedienungspersonal von MP kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u.ä.), Wartungsanleitungen etc. der Auftragsbestätigung anzuschließen, spätestens aber mit der Warenlieferung zu übergeben. Bei Lieferung aus dem Ausland sind die Beschriftungen in der Landessprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher und in der Landessprache auszufertigen. 

4.3     Die Gefahr geht stets erst dann auf MP über, wenn der Lieferant die Lieferung (Leistung) den befugten Dienstnehmern von MP übergeben hat (Ziffer 4.2), diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Lieferant auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen einwandfrei erfüllt hat.

4.4     Für den Eintritt des Annahmeverzuges von MP gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss MP seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von MP (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät MP in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn MP zur Mitwirkung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5.   Verpackung, Problemstoffe 

5.1 Gefahr und Kosten der Verpackung sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Werden die Kosten der Verpackung ausnahmsweise von MP zusätzlich übernommen, sind MP die tatsächlich angefallenen Selbstkosten gesondert in der Rechnung auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. MP ist berechtigt, nicht vorlizensiertes Verpackungsmaterial zurückzugeben und hierfür Gutschrift zu verlangen. Pfandgelder werden von MP nicht anerkannt.

5.2 Stellt der Lieferant käuferspezifische Produkte bereit (insbesondere Eigenmarken), erstellt er die Produktverpackung nach Maßgabe der von MP zur Verfügung gestellten Styleguides, Druckvorlagen und Vorgaben. Der Lieferant ist verantwortlich für die korrekte und vollständige Kennzeichnung, die Richtigkeit sämtlicher Angaben, die Einhaltung aller gesetzlichen und qualitätsbezogenen Anforderungen, sowie die Verwendung richtiger Terminologien, Herkunfts- und Qualitätszeichen, Zutaten- und Nährwertangaben und erforderlicher Warnhinweise auf der Verpackung.

5.3      Der Lieferant hat für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an MP gelieferten Verpackungen rechtzeitig eine durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüfte Vollständigkeitserklärung gemäß den jeweils geltenden landesspezifischen Vorgaben bei den zuständigen Stellen zu hinterlegen.

5.4      Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren eine gute und zuverlässige Scanbarkeit aufweisen.

5.5 Der Lieferant hat gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sicherzustellen, dass die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der Waren an einem System nach § 3 Abs. 16 i. V. m. § 14 Abs. 1 VerpackG beteiligt sind.

5.6      Der Lieferant hat seine Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung nach §§ 9 und 10 VerpackG sowie zur rechtzeitigen Abgabe der Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG jederzeit zu erfüllen, um ein Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG zu vermeiden.

5.7      Der Lieferant stellt MP von Ansprüchen Dritter, einschließlich der öffentlichen Hand, frei, die aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des Lieferanten gegen das Verpackungsgesetz erhoben werden.

5.8      MP übernimmt die Entsorgung von Einweg-Transportverpackungen (Pappe, Papier, Kartonagen, Kunststoffbänder, Folien) für den Lieferanten. Der Lieferant zahlt hierfür ein pauschales Entgelt, welches in einem separaten Dokument geregelt wird. Die Entsorgung von Einweg-Paletten ist nicht umfasst und bedarf gesonderter Abstimmung mit der Anlieferstelle. MP rechnet das Entgelt periodisch nachträglich mit dem Lieferanten ab.

5.9      Der Lieferant hat Verpackungsmaterial, Transporthilfsmittel und alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ einzustufenden Gegenstände bzw. Rückstände stets auf eigene Gefahr und Kosten zu entsorgen oder zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist MP berechtigt, die Entsorgung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten durch Dritte vornehmen zu lassen.

5.10    Der Lieferant garantiert, dass sämtliche für MP in Verkehr gebrachte Verpackungen den jeweils geltenden Anforderungen der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), einschließlich aller delegierten oder Durchführungsrechtsakte, entsprechen. Dies umfasst insbesondere: Verpackungsminimierung und Materialeffizienz, recyclinggerechtes Design und großskalige Recyclingfähigkeit, Mindestanteile an recyceltem Material, soweit anwendbar, Ziele für Wiederverwendung und Nachfüllung, Verbote und Einschränkungen bestimmter Einwegverpackungen sowie alle harmonisierten Kennzeichnungspflichten.

5.11 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Verbraucher- und Transportverpackungen mit korrekten, dauerhaften PPWR-Kennzeichnungen und Sortierhinweisen versehen sind und stellt MP sämtliche aktuellen, in deutscher Sprache vorliegende Information für Produktlistungen und Compliance-Dokumentationen zur Verfügung. Änderungen der Kennzeichnungen oder Informationen sind MP mindestens 90 Kalendertage vor Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen und mit MP abzustimmen.

5.12 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche technische Dokumentationen und Nachweise zur PPWR-Konformität (z.B. Recyclingfähigkeitsbewertung, Berechnung des Rezyklatanteils, Materialzusammensetzung und -gewichte, EPR-Registrierungen) aktuell zu halten und MP auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. MP ist berechtigt, diese Nachweise sowie die Einhaltung der PPWR durch Audits oder unabhängige Dritte zu überprüfen; der Lieferant wird dabei in zumutbarem Umfang kooperieren.

5.13 Der Lieferant stellt MP und die MP-Franchisenehmer von sämtlichen Ansprüchen, behördlichen Bußgeldern und angemessenen Kosten frei, die aus einer Verletzung der PPWR-Pflichten durch den Lieferanten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Compliance- und Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und MP auf Anfrage einen Nachweis hierüber zu erbringen.

5.14 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Änderungen oder neue Anforderungen der PPWR und dazugehöriger Rechtsakte unverzüglich umzusetzen, die Verpackungen und Prozesse entsprechend anzupassen und wesentliche Änderungen an der Verpackung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MP vorzunehmen. Compliance-Risiken bezüglich der PPWR hat der Lieferant MP unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung der PPWR gelten als im vereinbarten Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

6.   Preise und Zahlungsbedingungen

6.1     Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und verstehen sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2     Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3     Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von MP vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von MP eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MP nicht verantwortlich.

6.4     MP schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.5     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen MP in gesetzlichem Umfang zu. MP ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.6     Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7.   Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

7.1     An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich MP alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den MP zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7.2     Die Übereignung der Ware auf MP hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt MP jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. MP bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8.   Allgemeine Anforderungen an die Ware

8.1      Sollten nach der Lieferung der Waren bei Migrationstests oder anderen Prüfungen Auffälligkeiten auftreten, die Zweifel an der Konformität der Waren wecken, verpflichtet sich der Lieferant, MP hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitergehende gesetzliche Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

8.2      Soweit die Waren gemäß ihren Spezifikationen und/oder gemäß ihrer Auslobung „zertifiziert ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ sind oder soweit auf den Waren sonstige Hinweise auf ökologische/biologische Vorzüge der Waren ausgelobt werden, müssen die Waren die für diese Auslobung notwendigen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllen. Diese und alle sonstigen Auslobungen am Produkt (wie z. B. Aussagen zur Wirksamkeit oder Verträglichkeit) müssen anhand unabhängiger Studien belegbar sein.

8.3      Soweit nach den gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist, dass für die Waren und/oder Verpackungen eine Konformitätserklärung auszustellen ist, verpflichtet sich der Lieferant, eine jeweils aktuelle und korrekte Konformitätserklärung so vorzuhalten, dass sie für Behörden unverzüglich abrufbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich überdies, MP in der Sprache jedes Vertriebslandes bei der erstmaligen Lieferung der Waren eine Kopie der aktuellen Konformitätserklärung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, auch für nachfolgende Lieferungen unverzüglich eine Kopie der jeweils aktuellen Konformitätserklärung in elektronischer Form an MP in der Sprache jedes Vertriebslandes zu übermitteln, wenn MP dies verlangt.

8.4      Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waren mit Fremdkörpern (insbesondere Glasreste/-scherben) an die Besteller geliefert werden. Hierzu hat er alle in Glas verpackten Waren vor der Auslieferung insbesondere mittels eines Röntgenscanners auf Fremdkörper zu untersuchen. Die sachgemäße Aufstellung und Verwendung des Röntgenscanners sowie die durchgeführten Prüfungen (einschließlich größtmöglicher Konkretisierung der geprüften Waren) sind in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Der Lieferant hat dem Intermediär unverzüglich nach Anforderung Einblick in die Dokumentation zu gewähren.

8.5      Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Produkte aus ökologischem Anbau bzw. aus biologischer Landwirtschaft handelt, hat der Lieferant sich einmal im Jahr – ggf. unangemeldet – von einer anerkannten Öko-Kontrollstelle prüfen und zertifizieren zu lassen. Das jeweils neueste Bio-Zertifikat hat er MP unaufgefordert und unverzüglich zu übersenden. Der Lieferant hat zudem sicherzustellen, dass im Herstellungsbetrieb laufend Eigenkontrolluntersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen zur Kennzeichnung als Produkt aus ökologischem Anbau bzw. biologischer Landwirtschaft vorgenommen werden. MP ist auf Aufforderung in die diesbezüglichen Aufzeichnungen Einblick zu gewähren.

8.6      Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vollständige und eindeutige Kennzeichnung ist auf den Lieferscheinen für die Waren anzugeben.

8.7 Die Ware (einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) muss allen einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere den nationalen und europäischen Vorschriften über die Produktsicherheit und das Futtermittelrecht sowie allen diesbezüglichen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Soweit die Ware und/oder die Verpackung den Vorschriften nicht entsprechen, hat der Lieferant MP unbeschadet aller weiteren Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwalts- und Verteidigungskosten zu ersetzen, die durch den Verstoß entstanden sind.

8.8      Die Ware (einschließlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung) muss – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – allen rechtlichen Anforderungen des vereinbarten Vertriebslandes entsprechen. Soweit nicht anders vereinbart, muss die Ware dazu geeignet sein, im Vertriebsland im Selbstbedienungshandel vertrieben zu werden; insbesondere darf ihr Verkauf nicht etwa Apotheken vorbehalten sein. Widersprechen die zwischen den Parteien hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen den rechtlichen Anforderungen, so hat der Lieferant MP hierauf unverzüglich und jedenfalls vor der Herstellung und Lieferung schriftlich hinzuweisen.

8.9      Der Lieferant hat für jeden Artikel auf eigene Kosten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beizubringen, in der bestätigt wird, dass die Ware den rechtlichen Bestimmungen des Vertriebslandes (insbesondere solchen des Futtermittelrechts) entspricht und dort uneingeschränkt verkehrsfähig ist und die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt. Aussteller der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung muss ein akkreditiertes Prüfinstitut sein. Ausreichend ist eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in deutscher Sprache, falls der Lieferant ausschließlich Waren zum Vertrieb an Endverbraucher im deutschsprachigen Raum liefert. Sie muss spätestens zum Zeitpunkt der Erstauslieferung (d. h. erstmaligen Lieferung der betreffenden Ware an ein Unternehmen von MP) beauftragt worden sein; das Ergebnis ist MP unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sobald es vorliegt und jederzeit auf Verlangen von MP.

8.10 Eine Veränderung der Ware (einschließlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung) nach erfolgter Verkehrsfähigkeitsprüfung darf durch den Lieferanten nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Einwilligung von MP erfolgen.

8.11 Sofern der Lieferant EUDR-relevante Rohstoffe, Erzeugnisse oder daraus hergestellte/enthaltende Produkte (u.a. Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) an MP liefert und diese in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, garantiert der Lieferant, dass sämtliche Lieferungen den Anforderungen der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) vollständig entsprechen, insbesondere entwaldungsfrei, legal produziert und vollständig rückverfolgbar sind. Vor jeder Erstlieferung je Artikel/Charge stellt der Lieferant MP vollständig und zutreffend zur Verfügung: Geolokationsdaten sämtlicher Produktionsflächen/Weideflächen (Koordinaten, Polygone), Produktions-/Erntezeitpunkte, Nachweise der Entwaldungsfreiheit (Cut-off), Nachweise der Rechtmäßigkeit (z.B. Landnutzungsrechte, Ernte-/Fällgenehmigungen, entrichtete Steuern/Abgaben) sowie eine dokumentierte Risikoanalyse einschließlich etwaiger Risikominderungsmaßnahmen. Aktualisierungen sind MP unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant übermittelt vor dem Inverkehrbringen oder Export die EUDR-Due-Diligence-Erklärung über das EU-Informationssystem und teilt MP die zugehörige Referenz- oder Registriernummer mit. Jede Lieferung ist mit dieser Referenznummer zu kennzeichnen. Der Lieferant unterhält ein belastbares Chain-of-Custody- und Rückverfolgbarkeitssystem bis zur Produktionsfläche und verpflichtet seine Unterlieferanten vertraglich zur vollständigen Erfüllung der EUDR-Pflichten. Alle EUDR-relevanten Unterlagen und Datensätze werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt und MP auf Anforderung unverzüglich vorgelegt; MP stehen Audit- und Einsichtsrechte, auch durch unabhängige Dritte, zu. Kann der Lieferant keinen „vernachlässigbaren“ EUDR-Risikostatus nachweisen oder bestehen begründete Zweifel, ist MP berechtigt, Annahme, Zahlung und weiteren Vertrieb auszusetzen, Ersatzlieferung oder Abhilfe zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant stellt MP und MP-Franchisenehmer von sämtlichen Ansprüchen, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern und angemessenen Kosten infolge von EUDR-Verstößen frei und hält eine angemessene Produkthaftpflicht- und Compliance-Versicherung vor (Nachweis auf Anforderung). Der Lieferant informiert MP unverzüglich über behördliche Auskunfts- oder Anordnungen, wesentliche Änderungen in der Lieferkette, Risiko-Benchmarking oder sonstige Umstände, die Einfluss auf die EUDR-Konformität haben, und kooperiert zumutbar mit den Marktüberwachungsbehörden. Zusätzliche Compliance-Kosten gelten grundsätzlich als im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

9. Gewährleistung

9.1     Für die Rechte von MP bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2     Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MP die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Vereinbarungen nach Ziffer 8 dieser AEB; diejenigen Produktbeschreibungen und -spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von MP – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom MP, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. 

9.3     Der Lieferant leistet weiterhin dafür Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, sie seiner Beschreibung, Proben oder Mustern entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können. Gemachte öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Lieferung oder Leistung beigefügten Angaben sind für die Beurteilung dieses Maßstabes heranzuziehen. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen desjenigen, der die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder der sich durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Lieferungen und Leistungen als Hersteller bezeichnet. Derartige Äußerungen binden den Lieferanten nur dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. Darüber hinaus haben die Lieferungen und Leistungen allen in Deutschland geltenden allgemeinen und besonderen Normen (wie CE, Konformitätserklärung etc.), aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, zu entsprechen. 

9.4     Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Produkte sämtlichen jeweils geltenden Umwelt-, Chemikalien- und Abfallrechtsvorschriften der Europäischen Union und Deutschlands entsprechen. Dies schließt insbesondere die Einhaltung der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) ein: Der Lieferant registriert, autorisiert (Anhang XIV), und beachtet sämtliche Beschränkungen (Anhang XVII) für relevante Stoffe. Er stellt rechtskonforme, aktuelle Sicherheitsdatenblätter inkl. erforderlicher Expositionsszenarien gemäß Art. 31 REACH sowie Informationen nach Art. 32 zur Verfügung. Enthalten Produkte oder deren Verpackungen SVHC gemäß Kandidatenliste >0,1 % (w/w) pro Artikel, informiert der Lieferant MP hierüber und über Änderungen (z. B. binnen 10 Kalendertagen) proaktiv gemäß Art. 33 REACH. Der Lieferant stellt sicher, dass keine nach REACH oder anderen geltenden Vorschriften verbotenen Stoffe eingesetzt werden. Weiterhin verpflichtet er sich zur korrekten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008); alle Etiketten sind in deutscher Sprache, dauerhaft und gut lesbar. Bei SVHC >0,1 % in Erzeugnissen erfüllt der Lieferant die SCIP-Meldepflicht gemäß Richtlinie 2008/98/EG i.d.F. RL (EU) 2018/851, pflegt die Daten und übermittelt MP die SCIP-Referenznummer. Der Lieferant bewahrt sämtliche Nachweise und Konformitätsdokumente mindestens zehn Jahre auf, stellt sie MP unaufgefordert zur Verfügung und gewährt Audit-/Einsichtsrechte. Bei Compliance-Risiken, behördlichen Beanstandungen, Anordnungen oder Rückrufen informiert er MP unverzüglich schriftlich und stellt MP von Ansprüchen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei.

Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlich vorgeschriebenen Betriebs-, Zulassungs-, Identifikations- oder Herstellkennnummern sowie amtliche Kennzeichen gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 i.V.m. VO (EU) Nr. 142/2011 und – soweit einschlägig – VO (EG) Nr. 183/2005 sowie ggf. VO (EG) Nr. 767/2009 rechtzeitig, unentgeltlich, in geeigneter Form, dauerhaft und gut lesbar auf allen Verkaufsgebinden und Begleitpapieren anzubringen. Der Lieferant setzt behördliche Auflagen/Anordnungen unverzüglich um, teilt Änderungen an Kennnummern/Etiketten vor Lieferung MP mit und stimmt diese ab. Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (mindestens fünf Jahre) sowie Audit- und Einsichtsrechte von MP sind zu gewährleisten.  

9.6     Zur Wahrung aller Rechte von MP aus mangelhaften und/oder fehlerhaften Leistungen genügt die Geltendmachung innerhalb einer angemessenen oder  vereinbarten Frist, für den Fall von Einreden die bloße Mangelanzeige in dieser Frist. Bezieht der Lieferant Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferanten in diese Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. 

9.7     Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist MP bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen MP Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn MP der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.8     Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MP beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von MP im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MP für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von MP gilt dessen Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9.9   Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von MP auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von MP bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MP jedoch nur, wenn MP erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

9.10   Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von MP und der Regelungen in Ziffer 8.9 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von MP durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von MP gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MP den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MP unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird MP den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9.11   Im Übrigen ist MP bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat MP nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9.12 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

10.   Lieferantenregress

10.1     Neben den Mängelansprüchen stehen MP die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) uneingeschränkt zu. MP ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinen Abnehmer im Einzelfall schulden. Das gesetzliche Wahlrecht von MP (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

10.2     Bevor MP einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von MP tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

10.3     Die Ansprüche von MP aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch MP oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11. Produkthaftung und Produktsicherheit

11.1   Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte allen anwendbaren produktsicherheitsrechtlichen und produkthaftungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) sowie weiteren relevanten EU- und nationalen Vorgaben entsprechen. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder produktsicherheitsrechtliche Mängel aufweist und MP oder ein MP Franchisenehmer deshalb in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den jeweils Inanspruchgenommenen von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen – einschließlich Rückruf-, Warn-, Informations- und Verteidigungskosten – frei. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant auch Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von MP oder eines MP Franchisenehmers durchgeführter Rückruf- oder Sicherheitsmaßnahmen, ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird MP den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.2   Für die Dauer von 11 Jahren ab der letzten Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, MP auf Anfragen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich zu benennen sowie MP bzw. dem jeweiligen MP Franchisenehmer zweckdienliche Beweismittel zur Abwehr von Produkthaftungs- und Produktsicherheitsansprüchen Dritter – insbesondere Herstellungsunterlagen und Dokumente zu Produktions- und Lieferchargen – unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, das oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend zu versichern und MP auf Aufforderung einen geeigneten Versicherungsnachweis zu erbringen.

12. Schutzrechte

Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für den Besteller  zur freien Benutzung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Lieferant auf eigene Kosten zu beschaffen. Erfindungen des Lieferanten bei Durchführung des Vertrages darf MP kostenlos benutzen. Der Lieferant hat MP  bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten. 

13. Vertragsübernahme, Zession und Aufrechnung

Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung von MP die Bestellung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen MP nur nach dessen schriftlichen Zustimmung abtreten. MP ist berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die MP selbst, mit MP verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG oder MP Franchisenehmern, zustehen, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Die gesetzlichen Aufrechnungsverbote, insbesondere §§ 390 und 393 BGB bleiben unberührt.  

14. Geheimhaltung und Datenschutz

14.1   Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag über MP oder den Gegenstand des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse. 

14.2   Dies gilt auch für MP oder Dritte betreffend personenbezogene Daten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangen. Der Lieferant hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle Vorschriften der DSGVO einzuhalten und diese insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen. 

14.3   Weiterhin erteilt der Lieferant seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten aus diesem Geschäftsfall auch an andere mit MP nach den §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften sowie an MP Franchisenehmer übermittelt werden dürfen. 

15. Compliance

15.1   Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

15.2   Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat MP die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

15.3   Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

15.4 Wenn der Lieferant nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und zu einem Schadenersatzanspruch von MP bzw. einem MP Franchisenehmer nach § 33a GWB führt, hat er 15% der Abrechnungssumme an MP bzw. den MP Franchisenehmer zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von MP bleiben unberührt.

16. Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltschutz in der Liefer- und Leistungsketten

16.1 Der Lieferant achtet im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung sowohl in seinem eigenen Unternehmen als auch in seinen Liefer- und Leistungsketten darauf, dass geltendes Recht eingehalten wird, einschließlich internationaler Abkommen zu Menschenrechten und Umweltschutz.

16.2 Der Lieferant sichert zu insbesondere folgende menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten und entlang seiner Liefer- und Leistungskette für das die jeweilige Vertragsleistung angemessen zu adressieren:

16.2.1 keine Kinderarbeit, das heißt eine Beschäftigung erst ab dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre grundsätzlich nicht unterschreiten darf;

16.2.2 keine Zwangsarbeit, das heißt keine Arbeits- oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat;

16.2.3 Einhaltung des am Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, insbesondere

•      die Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;

•      geeignete Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;

•      Maßnahmen, um übermäßige körperliche und geistige Ermüdung zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen;

•      angemessene Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.

16.2.4 Achtung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, nach der Beschäftigte sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können; die Gründung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen; Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen, einschließlich des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Streik;

16.2.5 gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und Gleichbehandlung in der Beschäftigung, insbesondere betreffend nationale und ethnische Abstammung, soziale Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, politische Meinung, Religionen oder Weltanschauung, sofern eine Ungleichbehandlung nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist;

16.2.6 kein Unterschreiten des nach dem anwendbaren Recht festgelegen Mindestlohns;

16.2.7 keine widerrechtliche Zwangsräumung und kein widerrechtlicher Entzug von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sicher;

16.2.8 angemessene Unterweisung und Kontrolle, wenn private oder öffentliche Sicherheitskräfte zum Schutz des Vertragsgegenstandes genutzt werden, damit das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingehalten wird, Leib und Leben nicht verletzt werden und die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigt wird;

16.2.9 keine schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmimmissionen und kein Wasserverbrauch, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehren, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschweren oder zerstören oder die Gesundheit einer Person schädigen;

16.2.10 keine Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten; keine Verwendung von Quecksilber und -verbindungen bei Herstellungsprozessen; keine Behandlung von Quecksilberabfällen;

16.2.11 keine Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe; umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe;

16.2.12 Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nur in einem Staat, der das Baseler übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet hat und der die Einfuhr gefährlicher und/oder anderer Abfälle nicht verboten hat und der seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat und wenn die gefährlichen oder anderen Abfälle In diesem Staat umweltgerecht behandelt werden;

16.2.13 keine Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus Staaten, die das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nicht unterzeichnet haben.

16.3 Der Lieferant wird zur Durchsetzung der vertraglichen Pflichten unter Ziffer 16.2 seine für das vorliegende Vertragsverhältnis eingesetzten Beschäftigten schulen und weiterbilden; bei der Auswahl unmittelbarer Nachunternehmer, Zulieferer und Dienstleister für die Vertragsbeziehung menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Sorgfaltspflichten, insbesondere die unter Ziffer 2 genannten, berücksichtigen; falls eine menschenrechts- oder umweltbezogene Verletzung der Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei, einem unmittelbaren Zulieferer/Nachunternehmer/Dienstleister eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden und/oder das Ausmaß der Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren; falls die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen ist, dass der Lieferant sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, unverzüglich ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Beendigung der Verletzung erarbeiten und umsetzen.

16.4 Für den Fall, dass der Lieferant

16.4.1 wiederholt gegen die Verpflichtungen zur Beachtung der Grundsatzerklärung der MP oder seine eigenen Verpflichtungen des LkSG verstößt oder die Schutzgüter des LkSG missachtet,

16.4.2 einen andauernden, schuldhaften Rechtsverstoß, insbesondere wenn dieser zur Verletzung der Schutzgüter des LkSG führt oder einen Verstoß gegen die Grundsatzerklärung oder die eigenen Pflichten aus den LkSG darstellt, trotz Aufforderung nicht unverzüglich beseitigt, d.h. Umsetzung der in einem vom Lieferanten erstellten Konzept zur Beendigung einer Verletzung menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zelt keine Abhilfe bewirkt, die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflicht durch den Lieferanten als sehr schwerwiegend bewertet wird oder der MP keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen Pflichten aus dem LkSG nachzukommen

ist MP berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

16.5 Der Lieferant hat auf Verlangen von MP die Einhaltung der vorstehenden Pflichten, der Grundsatzerklärung und aller ihm bekannten Präventivmaßnahmen der MP nachzuweisen, insbesondere durch geeignete Dokumente. Zudem ist MP berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Pflichten und Maßnahmen beim Lieferanten zu überprüfen.

17. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung von MP angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von MP. Zwingende gesetzliche Regelungen und individuell vereinbarte INCOTERMS bleiben unberührt. 

17.2 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen MP bzw. dem MP‑Franchisenehmer und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Internationalen Privatrechts (einschließlich seiner Kollisionsnormen) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN‑Kaufrecht, CISG) finden keine Anwendung.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig (§ 38 ZPO) – der Sitz von MP; handelt MP im Namen und für Rechnung eines MP‑Franchisenehmers, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des jeweils betroffenen MP‑Franchisenehmers. MP bzw. der MP‑Franchisenehmer ist zudem berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand sowie an jedem weiteren gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

18 . Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.


ARCHIV (frühere Versionen)

AEB – Fassung vom 01.09.2024 – 31.10.2025

AEB – Fassung bis zum 30.08.2024