Einkaufsbedingungen

English version at General Terms and Conditions of Purchase (GTCP)
Für Verträge, die bis zum 30.8.2024 geschlossen wurden, siehe Einkaufsbedingungen (2024)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Firma mp services gmbh

Gültig ab 1.9.2024

1.1     Die nachfolgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (folgend: AEB) gelten für alle Verträge zwischen der mp services gmbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 206764 und die mit dieser nach den §§ 15 ff AktG verbunden Unternehmen (folgend: MP, Liste der Unternehmen verfügbar unter https://mp.group/verbundene-unternehmen/) und ihren Lieferanten und Dienstleistern (folgend: Lieferant), soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt und der Vertragsschluss nach dem 01.09.2024 erfolgt. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die nachfolgenden AEB keine Anwendung. 

1.2     Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen aus dem Food und dem Non-Food Bereich sowie Livestock (folgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Private Label Produkten für MP und sonstige Werk- oder Dienstleistungen des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von MP gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass MP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 

1.3     Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MP in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Rahmenverträgen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MP maßgebend.

1.5     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

2.   Bestellung und Auftragsbestätigungen

2.1     Verträge kommen ungeachtet erstellter Angebote des Lieferanten stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellungen von MP zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für MP erst dann verbindlich, wenn MP diese schriftlich bestätigt. 

2.2     Die Bestellung von MP gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant MP zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3     Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von MP in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MP. Abweichungen von den Bestellungen von MP sind in der Bestätigung des Lieferanten deutlich hervorzuheben und überdies nur dann gültig, wenn MP sie ausdrücklich schriftlich anerkennt; die vorbehaltslose Warenannahme gilt nicht als eine solche Zustimmung. Trifft die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Lieferant jedoch innerhalb der Frist aus, so kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung dieser AEB zustande. Mit Annahme der Bestellung von MP garantiert der Lieferant deren fachgerechte Ausführung. 

3.   Lieferfrist und Lieferverzug

3.1     Die in der Bestellung von MP angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. 

3.2     Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug ist MP unter Angabe von Gründen über die voraussichtliche Dauer des Verzuges zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin an das Zentrallager von MP ist nur mit Zustimmung von MP gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf MP jedenfalls kein Nachteil erwachsen, insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Ziffer 6.3) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen.

3.3     Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von MP – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt.

3.4     Ist der Lieferant in Verzug, kann MP – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. MP bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.   Lieferung, Versand, Übernahme, Versicherung und Gefahrübergang

4.1     Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MP nicht berechtigt, die von MP geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2     Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen stets entsprechend den vereinbarten Lieferkonditionen. Sind keine Lieferkonditionen vereinbart, dann erfolgen diese stets DDP gemäß INCOTERMS in der aktuellen Fassung an den von MP bestimmten Erfüllungsort (Bringschuld). Nachnamesendungen werden – wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist – nicht angenommen. Der Sendung sind ein Frachtpapier und ein Packzettel und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizufügen. Die gelieferten Waren sind den befugten Dienstnehmern von MP an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Übernahme der Waren erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ erst mit der Verwendung. Der Lieferant hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Besonderen Produktvorschriften unterliegende Erzeugnisse, sind vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist auf Wunsch von MP das Bedienungspersonal von MP kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u.ä.), Wartungsanleitungen etc. der Auftragsbestätigung anzuschließen, spätestens aber mit der Warenlieferung zu übergeben. Bei Lieferung aus dem Ausland sind die Beschriftungen in der Landessprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher und in der Landessprache auszufertigen. 

4.3     Die Gefahr geht stets erst dann auf MP über, wenn der Lieferant die Lieferung (Leistung) den befugten Dienstnehmern von MP übergeben hat (Ziffer 4.2), diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Lieferant auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen einwandfrei erfüllt hat.

4.4     Für den Eintritt des Annahmeverzuges von MP gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss MP seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von MP (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät MP in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn MP zur Mitwirkung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5.   Verpackung, Problemstoffe 

5.1     Gefahr und Kosten der Verpackung sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Sollte MP die Kosten der Verpackung ausnahmsweise zusätzlich übernehmen, sind MP die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung und fehlerhafter Verpackungskennzeichnungen. Außerdem ist MP berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen, sofern das Verpackungsmaterial nicht gemäß Verpackungsgesetz vorlizensiert ist. Pfandgelder werden von MP nicht anerkannt. 

5.2     Soweit der Lieferant käuferspezifischen Produkte bereitstellt (insbesondere Eigenmarken) wird der Lieferant die Produkte und Produktverpackung für die käuferspezifischen Produkte gemäß folgenden Bedingungen erstellen: Der Lieferant verwendet die von der Designagentur von MP zur Verfügung gestellten unterstützenden und markenbezogenen Styleguides, Druckvorlagen und Verpackungen für das Produktetikett und die Auslage, um die käuferspezifische Produktverpackung und -etikettierung, die Verbraucherverpackung und die äußere Versandverpackung zu entwickeln; und der Lieferant ist verantwortlich für die Verwendung und Richtigkeit der Informationen, der korrekten Terminologie, aller anwendbaren Qualitäts- oder Herkunftszeichen, der Zutaten- und Nährwertangaben auf der Verpackung sowie aller Warnhinweise, die erforderlich sind, um den Industriestandards, dem geltenden Recht und den Käuferanforderungen zu entsprechen. Etwaige von MP zur Verfügung gestellten Vorlagen hat der Lieferant in eigener Verantwortung daraufhin zu überprüfen, ob diese allen gesetzliche Vorgaben entsprechen und MP unverzüglich auf etwaige Abweichungen hinzuweisen.

5.3     Der Lieferant hat es in Bezug auf sämtliche von ihm innerhalb eines Kalenderjahres an MP gelieferten Mengen an Verpackungen der Waren zu übernehmen, rechtzeitig eine durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüfte Vollständigkeitserklärung gemäß den jeweiligen landesspezifischen Vorgaben bei den hiernach zuständigen Stellen zu hinterlegen.

5.4     Der Lieferant verpflichtet sich, eine gute Scanbarkeit der Waren sicherzustellen kann.

5.5     Der Lieferant hat gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sicherzustellen, dass die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der Waren an einem System nach § 3 Abs. 16 i. V. m. § 14 Abs. 1 VerpackG beteiligt sind.

5.6     Seiner Registrierungs- und Datenmeldungsverpflichtung nach §§ 9 und 10 VerpackG sowie der Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG hat der Lieferant jederzeit nachzukommen, um sicherzustellen, dass die Verpackungen und somit die Waren keinem Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG unterliegen.

5.7     Der Lieferant stellt MP von Ansprüchen Dritter – auch der öffentlichen Hand und Bußgeldern – frei, die wegen eines schuldhaften Verstoßes des Lieferanten gegen das Verpackungsgesetz geltend gemacht werden.

5.8     MP übernimmt es, Einweg-Transportverpackungen (Pappe, Papier, Kartonagen, Kunststoffbänder, Folien) für den Lieferanten zu entsorgen. Der Lieferant zahlt dem Besteller hierfür ein pauschales Entgelt, welches dem Lieferanten in einem separaten Dokument mitgeteilt wird. Nicht hiervon umfasst ist die Entsorgung von Einweg- Paletten; hierzu muss der Lieferant sich gesondert mit der Anlieferstelle abstimmen. MP rechnet dieses Entgelt periodisch nachträglich mit dem Lieferanten ab.

6.   Preise und Zahlungsbedingungen

6.1     Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und verstehen sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2     Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3     Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von MP vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von MP eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MP nicht verantwortlich.

6.4     MP schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.5     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen MP in gesetzlichem Umfang zu. MP ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.6     Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7.   Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

7.1     An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich MP alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den MP zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

7.2     Die Übereignung der Ware an MP hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt MP jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. MP bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8.   Allgemeine Anforderungen an die Ware

8.1     Sollten nach der Lieferung der Waren bei Migrationstests oder anderen Prüfungen Auffälligkeiten auftreten, die Zweifel an der Konformität der Waren wecken, verpflichtet sich der Lieferant, MP hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitergehende gesetzliche Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

8.2     Soweit die Waren gemäß ihren Spezifikationen und/oder gemäß ihrer Auslobung „zertifiziert ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ sind oder soweit auf den Waren sonstige Hinweise auf ökologische/biologische Vorzüge der Waren ausgelobt werden, müssen die Waren die für diese Auslobung notwendigen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllen. Diese und alle sonstigen Auslobungen am Produkt (wie z. B. Aussagen zur Wirksamkeit oder Verträglichkeit) müssen anhand unabhängiger Studien belegbar sein.

8.3     Soweit nach den gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist, dass für die Waren und/oder Verpackungen eine Konformitätserklärung auszustellen ist, verpflichtet sich der Lieferant, eine jeweils aktuelle und korrekte Konformitätserklärung so vorzuhalten, dass sie für Behörden unverzüglich abrufbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich überdies MP in der Sprache jedes Vertriebslandes bei der erstmaligen Lieferung der Waren eine Kopie der aktuellen Konformitätserklärung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, auch für nachfolgende Lieferungen unverzüglich eine Kopie der jeweils aktuellen Konformitätserklärung in elektronischer Form an MP in der Sprache jedes Vertriebslandes zu übermitteln, wenn MP dies verlangt.

8.4     Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass er Waren mit Fremdkörpern (insbesondere Glasreste/-scherben) an MP liefert. Hierzu hat er alle in Glas verpackten Waren vor der Auslieferung insbesondere mittels eines Röntgenscanners auf Fremdkörper zu untersuchen. Die sachgemäße Aufstellung und Verwendung des Röntgenscanners sowie die durchgeführten Prüfungen (einschließlich größtmöglicher Konkretisierung der geprüften Waren) sind in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Der Lieferant hat dem Intermediär unverzüglich nach Anforderung Einblick in die Dokumentation zu gewähren.

8.5     Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Produkte aus ökologischem Anbau bzw. aus biologischer Landwirtschaft handelt, hat der Lieferant sich einmal im Jahr – ggf. unangemeldet – von einer anerkannten Öko-Kontrollstelle prüfen und zertifizieren zu lassen. Das jeweils neueste Bio-Zertifikat hat er MP unaufgefordert und unverzüglich zu übersenden. Der Lieferant hat zudem sicherzustellen, dass im Herstellungsbetrieb laufend Eigenkontrolluntersuchungen im Hinblick auf die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen zur Kennzeichnung als Produkt aus ökologischem Anbau bzw. biologischer Landwirtschaft vorgenommen werden. MP ist auf Aufforderung in die diesbezüglichen Aufzeichnungen Einblick zu gewähren.

8.6     Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vollständige und eindeutige Kennzeichnung ist auf den Lieferscheinen für die Waren anzugeben.

8.7     Die Ware (einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) muss allen einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere den nationalen und europäischen Vorschriften über die Produktsicherheit und das Futtermittelrecht sowie allen diesbezüglichen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Soweit die Ware und/oder die Verpackung den Vorschriften nicht entsprechen hat der Lieferant MP unbeschadet aller weiteren Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsanwalts- und Verteidigungskosten zu ersetzten, die durch den Verstoß entstanden sind.

8.8     Die Ware (einschließlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung) muss – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – allen rechtlichen Anforderungen des vereinbarten Vertriebslandes entsprechen. Soweit nicht anders vereinbart, muss die Ware dazu geeignet sein, im Vertriebsland im Selbstbedienungshandel vertrieben zu werden; insbesondere darf ihr Verkauf nicht etwa Apotheken vorbehalten sein. Widersprechen die zwischen den Parteien hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen den rechtlichen Anforderungen, so hat der Lieferant MP hierauf unverzüglich und jedenfalls vor der Herstellung und Lieferung schriftlich hinzuweisen.

8.9     Der Lieferant hat für jeden Artikel auf eigene Kosten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beizubringen, in der bestätigt wird, dass die Ware den rechtlichen Bestimmungen des Vertriebslandes (insbesondere solchen des Futtermittelrechts) entspricht und dort uneingeschränkt verkehrsfähig ist und die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt. Aussteller der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung muss ein akkreditiertes Prüfinstitut sein. Ausreichend ist eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in deutscher Sprache, falls der Lieferant ausschließlich Waren zum Vertrieb an Endverbraucher im deutschsprachigen Raum liefert. Sie muss spätestens zum Zeitpunkt der Erstauslieferung (d. h. erstmaligen Lieferung der betreffenden Ware an ein Unternehmen von MP) beauftragt worden sein; das Ergebnis ist MP unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sobald es vorliegt und jederzeit auf Verlangen von MP.

8.10     Eine Veränderung der Ware (einschließlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung) nach erfolgter Verkehrsfähigkeitsprüfung darf durch den Lieferanten nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Einwilligung von MP.

9.   Gewährleistung

9.1     Für die Rechte von MP bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2     Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MP die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Vereinbarungen nach Ziffer 8 dieser AEB und diejenigen Produktbeschreibungen und -spezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von MP – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom MP, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. 

9.3      Der Lieferant leistet weiterhin dafür Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, sie seiner Beschreibung, Proben oder Mustern entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können. Gemachte öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Lieferung oder Leistung beigefügten Angaben sind für die Beurteilung dieses Maßstabes heranzuziehen. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen desjenigen, der die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder der sich durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Lieferungen und Leistungen als Hersteller bezeichnet. Derartige Äußerungen binden den Lieferanten nur dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. Darüber hinaus haben die Lieferungen und Leistungen allen in Deutschland geltenden allgemeinen und besonderen Normen (wie CE, Konformitätserklärung etc.), aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, zu entsprechen. 

9.4     Der Lieferant leistet weiterhin dafür Gewähr, dass die gelieferten Produkte allen geltenden Umweltgesetzen und Normen genügen. Insbesondere hat der Lieferant alle Vorgaben zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe nach der VO (EG) 1907/2006 (REACH-VO) sowie alle sonstigen Verpflichtungen der REACH-VO einzuhalten und auf besonders besorgniserregende Stoffe unverzüglich und unaufgefordert hinzuweisen.

9.5     Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung zur Deklaration der Herstellkennnummer nach der VO (EG) 1774/2009 verpflichtet sich der Lieferant unverzüglich und ohne Kosten für MP in geeigneter Form auf allen Verkaufsgebinden anzubringen.  

9,6    Zur Wahrung aller Rechte von MP aus mangelhaften und/oder fehlerhaften Leistungen genügt die Geltendmachung innerhalb einer angemessenen oder  vereinbarten Frist, für den Fall von Einreden die bloße Mangelanzeige in dieser Frist. Bezieht der Lieferant Vorlieferungen von Dritten, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferanten in diese Bedingungen. Vorlieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.  

9.7     Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist MP bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen MP Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn MP der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.8     Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MP beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von MP im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MP für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von MP gilt dessen Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9.9     Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von MP auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von MP bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MP jedoch nur, wenn MP erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

9.10     Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von MP und der Regelungen in Ziffer 9.8 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von MP durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von MP gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MP den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MP unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird MP den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9.11     Im Übrigen ist MP bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat MP nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9.12 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

10.   Lieferantenregress

10.1     Neben den Mängelansprüchen stehen MP die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) uneingeschränkt zu. MP ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinen Abnehmer im Einzelfall schulden. Das gesetzliche Wahlrecht von MP (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.  

10.2     Bevor MP einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von MP tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

10.3     Die Ansprüche von MP aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch MP oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.   Produkthaftung

11.1     Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetz aufweist und MP deshalb in Anspruch genommen wird, hält der Lieferant MP schad- und klaglos. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von MP durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird MP den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.2     Für  die Dauer von 11 Jahren ab der letzten Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, MP auf Anfragen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich zu nennen, sowie MP  zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritten zweckdienliche Beweismittel, insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzettel hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und MP nach Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.  

12.   Schutzrechte

Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benutzung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Lieferant auf eigene Kosten zu beschaffen. Erfindungen des Lieferanten bei Durchführung des Vertrages darf MP kostenlos benutzen. Der Lieferant hat MP  bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten. 

13.   Vertragsübernahme, Zession und Aufrechnung

Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung von MP die Bestellung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen MP nur nach dessen schriftlichen Zustimmung abtreten. MP ist berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die MP selbst oder mit MP verbunden Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG, zustehen, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Die gesetzlichen Aufrechnungsverbote, insbesondere §§ 390 und 393 BGB bleiben unberührt.  

14.   Geheimhaltung und Datenschutz

14.1     Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag über MP oder den Gegenstand des Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.

14.2     Dies gilt auch für MP oder Dritte betreffend personenbezogene Daten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangen. Der Lieferant hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle Vorschriften der DSGVO einzuhalten und diese insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen. 

14.3     Weiterhin erteilt der Lieferant seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten aus diesem Geschäftsfall auch an andere mit MP nach den §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften übermittelt werden dürfen. 

15.   Compliance

15.1     Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

15.2     Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat MP die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

15.3     Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

15.4     Wenn der Lieferant nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und zu einem Schadenersatzanspruch von MP nach § 33a GWB führt, hat er 15% der Abrechnungssumme an MP zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von MP bleiben unberührt.

16.   Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltschutz in der Liefer- und Leistungsketten

16.1     Der Lieferant achtet im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung sowohl in seinem eigenen Unternehmen als auch in seinen Liefer- und Leistungsketten darauf, dass geltendes Recht eingehalten wird, einschließlich internationaler Abkommen zu Menschenrechten und Umweltschutz.

16.2     Der Lieferant sichert zu insbesondere folgende menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten und entlang seiner Liefer- und Leistungskette für das die jeweilige Vertragsleistung angemessen zu adressieren:

    16.2.1     keine Kinderarbeit, das heißt eine Beschäftigung erst ab dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre grundsätzlich nicht unterschreiten darf;

    16.2.2     keine Zwangsarbeit, das heißt keine Arbeits- oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat;     

    16.2.3 Einhaltung des am Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, insbesondere die Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel; geeignete Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden; Maßnahmen, um übermäßige körperliche und geistige Ermüdung zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen und angemessene Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.

    16.2.4     Achtung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, nach der Beschäftigte sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können; die Gründung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen; Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen, einschließlich des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Streik;

    16.2.5     gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und Gleichbehandlung in der Beschäftigung, insbesondere betreffend nationale und ethnische Abstammung, soziale Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, politische Meinung, Religionen oder Weltanschauung, sofern eine Ungleichbehandlung nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist;

    16.2.6     kein Unterschreiten des nach dem anwendbaren Recht festgelegen Mindestlohns;

    16.2.7    keine widerrechtliche Zwangsräumung und kein widerrechtlicher Entzug von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sicher;

    16.2.8    angemessene Unterweisung und Kontrolle, wenn private oder öffentliche Sicherheitskräfte zum Schutz des Vertragsgegenstandes genutzt werden, damit das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingehalten wird, Leib und Leben nicht verletzt werden und die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigt wird;

    16.2.9    keine schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmimmissionen und kein Wasserverbrauch, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehren, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschweren oder zerstören oder die Gesundheit einer Person schädigen;

    16.2.10    keine Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten; keine Verwendung von Quecksilber und -verbindungen bei Herstellungsprozessen; keine Behandlung von Quecksilberabfällen;

    16.2.11    keine Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe; umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe;

    16.2.12    Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nur in einem Staat, der das Baseler übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet hat und der die Einfuhr gefährlicher und/oder anderer Abfälle nicht verboten hat und der seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat und wenn die gefährlichen oder anderen Abfälle In diesem Staat umweltgerecht behandelt werden;

    16.2.13    keine Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus Staaten, die das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nicht unterzeichnet haben.

16.3    Der Lieferant wird zur Durchsetzung der vertraglichen Pflichten unter Ziffer 16.2 seine für das vorliegende Vertragsverhältnis eingesetzten Beschäftigten schulen und weiterbilden; bei der Auswahl unmittelbarer Nachunternehmer, Zulieferer und Dienstleister für die Vertragsbeziehung menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Sorgfaltspflichten berücksichtigen; falls eine menschenrechts- oder umweltbezogene Verletzung der Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei, einem unmittelbaren Zulieferer/Nachunternehmer/Dienstleister eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden und/oder das Ausmaß der Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren; falls die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen ist, dass der Lieferant sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, unverzüglich ein Konzept mit einem konkreten Zeitplan zur Beendigung der Verletzung erarbeiten und umsetzen.

16.4    Für den Fall, dass der Lieferant

    16.4.1    wiederholt gegen die Verpflichtungen zur Beachtung der Grundsatzerklärung der MP oder seine eigenen Verpflichtungen des LkSG verstößt oder die Schutzgüter des LkSG missachtet;

    16.4.2    einen andauernden, schuldhaften Rechtsverstoß, insbesondere wenn dieser zur Verletzung der Schutzgüter des LkSG führt oder einen Verstoß gegen die Grundsatzerklärung oder die eigenen Pflichten aus den LkSG darstellt, trotz Aufforderung nicht unverzüglich beseitigt, d.h. Umsetzung der in einem vom Lieferanten erstellten Konzept zur Beendigung einer Verletzung menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zelt keine Abhilfe bewirkt,

und die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Sorgfaltspflicht durch den Lieferanten als sehr schwerwiegend bewertet wird oder der MP keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen Pflichten aus dem LkSG nachzukommen, ist MP berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

16.5 Der Lieferant hat auf Verlangen von MP die Einhaltung der vorstehenden Pflichten, der Grundsatzerklärung und aller ihm bekannten Präventivmaßnahmen der MP nachzuweisen, insbesondere durch geeignete Dokumente. Zudem ist MP berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Pflichten und Maßnahmen beim Lieferanten zu überprüfen.

17.   Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

17.1   Erfüllungsort ist die von MP in der Bestellung angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. 

17.2   Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen MP und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

17.3   Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwieberdingen; MP ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Lieferant seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.